WIR, VON UHUS GUNST
Ritter des allzeyt fröhlichen Florestan-Reyches
CASTRUM BONNENSE
haben aus gar rühmlichen Absichten einen Ritterorden eingeführet und ausgerichtet, welcher in Sunderheyt die edle Musica ehren solle. All unsere Erfahrung zusammenfassend, geben wir diesem Orden das folgend Statut:
Von den Grundlagen des Ordens und dem Ordenskapitel
§ 1
Der Allschlaraffische Florestan-Orden ist vom Allschlaraffenrat urkundlich sanktionieret, seine Verwaltung und Verleihung dem Florestan-Reych Castrum Bonnense anvertraut.
§ 2
Zweck des Allschlaraffischen Florestan-Ordens ist, die Erinnerung an Werk und Leben unseres Ehrenschlaraffen Florestan, der in unseren Gemarkungen das Licht der Welt erblickt hat, wachzuhalten und das schlaraffisch Spiel zu bereichern.
§ 3
Das Ordenskapitel des Allschlaraffischen Florestan-Ordens besteht aus:
- den drei Oberschlaraffen des Florestan-Reyches Castrum Bonnense, wovon jeweils einer für ein Florestan-Turney zum Komthur bestellt wird,
- dem Kantzler des Florestan-Reyches Castrum Bonnense als Groß- siegelbewahrer,
- dem Wappen- und Adelsmarschall des Florestan-Reyches Castrum Bonnense
- sowie zwei weiteren vom OR des Florestan-Reyches Castrum Bonnense zu bestimmenden Rittern.
Von der Erkürung derer Ordensritter
§ 4
(1) Die Auswahl der- Florestan-Ritter erfolgt in den Allschlaraffischen Florestan-Turneyen.
(2) Die Erkürung obliegt einem Preisrichter Kollegium, das vom OR des Reyches Castrum Bonnense eingesetzt wird und sich aus mindestens fünf angesehenen und sachverständigen Rittern des Uhuversums zusammensetzt; höchstens ein Drittel davon sollten Sassen des Reyches Castrum Bonnense sein.
§ 5
Die Aufnahme in den Orden und die Erkürung zum Allschlaraffischen Florestan-Ritter findet im Rahmen einer Allschlaraffischen Florestan-Feyer statt.
Von den Florestan-Turneyen
§ 6
Ein Florestan-Turney wird in der Regel alle fünf Jahre durchgeführt.
§ 7
(1) Teilnahmeberechtigt am Turney ist jeder Sasse des Uhuversums, ausgenommen die Mitglieder der Turney-Kommission und des Preisrichter-Kollegiums.
(2) Junker oder Knappen werden in der Allschlaraffischen Florestan-Feyer in den Allschlaraffischen Florestan-Orden aufgenommen, dürfen die Insignien aber erst nach ihrem Ritterschlag tragen.
§ 8
Bei jedem Florestan-Turney sollen höchstens sechs Recken (bzw. die Mitglieder von höchstens sechs musikalischen Ensembles) zu Florestan-Rittern erküret werden.
§ 9
Das Florestan-Reych Castrum Bonnense lädt das Uhuversum jeweils rechtzeitig in DERER SCHLARAFFEN ZEITUNGEN ein unter Angabe des Turney-Themas, der Frist für die Anmeldung der Turneykämpfer, Zeitpunkt und Ort der Allschlaraffischen-Florestan-Feyer mit Turney um die Florestan-Kette.
§ 10
(1) Die Anmeldungen sind an den Großsiegelbewahrer des Allschlaraffischen Florestan-Ordens zu richten.
(2) Die Anmelder musikalischer Darbietungen, auf denen das Schwergewicht des Turneyes liegt, müssen diese genau benennen und geeignete Angaben machen zu dem Interpreten bzw. zu den Interpreten. Jeder Anmelder kann bis zu drei Werke nennen.
(3) Die Anmelder einer Wortfechsung müssen diese in sechsfacher Ausfertigung einreichen. Diese Fechsungen dürfen keinen Namen oder sonstigen Vermerk tragen, aus dem auf den Einsender geschlossen werden kann. Jede dieser streng neutral aufzumachenden Fechsungen ist mit einem Kennwort zu versehen; außerdem muss ein verschlossen beigefügter Briefumschlag, der außen nur das Kennwort trägt, folgenden Inhalt haben:
a) Kennwort;
b) schlaraffischer und profaner Name samt Anschrift;
c) ordnungsgemäß unterschriebene Erklärung folgenden Inhalts.
"Ich erkläre, dass diese Fechsung unter dem Kennwort ... eigens für das Allschlaraffische Florestan-Turney gefechst wurde, bisher nicht veröffentlicht oder in größerem Kreis vorgetragen worden ist und als mein geistiges Eigentum dem Statut des Allschlaraffischen Florestan-Ordens unterworfen werden kann".
Eine Rücksendung eingereichter Fechsungen erfolgt nicht. Nur der Verfasser der ausgewählten Wortfechsung kann Florestan-Ritter werden.
(4) Der Großsiegelbewahrer erfasst alle Anmeldungen mit laufender Nummer in einer Anmeldeliste und gibt sie dann an die Turney-Kommission.
(5) Die Turney-Kommission besteht aus dem Komthur, dem Großsiegelbewahrer und drei sachverständigen Rittern, die vom OR des Florestan-Reyches Castrum Bonnense für jedes Turney berufen werden.
(6) Die Turney-Kommission erstellt das Programm für das „Turney um die Florestan-Kette". Diese Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar.
§ 11
(1) Die Allschlaraffische Florestan-Feyer ist in den Gemarkungen des Florestan-Reyches Castrum Bonnense von diesem als festliche Sippung zu gestalten. Ihr Zeitpunkt ist so zu legen, dass er möglichst nahe dem Todestag des Ehrenschlaraffen Florestan (26. 3.) kommt.
(2) Kern der Allschlaraffischen Florestan-Feyer ist das „Turney um die Florestan-Kette". Am Ende dieses Turneyes schlägt das Preisrichterkollegium dem Ordenskapitel vor
- wer von den Turneykämpfern würdig ist, hinfort den Titul „Ritter des Allschlaraffischen Florestan-Ordens" zu führen,
- wer Sieger des Turneyes um die Florestan-Kette ist.
(3) Die folgende Entscheidung des Ordenskapitels ist endgültig und unanfechtbar.
(4) Im Rahmen der Allschlaraffischen Florestan-Feyer schlägt der Komthur die erkürten Recken zu „Rittern des Allschlaraffischen Florestan-Ordens" und schmückt den Turneysieger mit der Florestan-Kette.
Vom Ordenszeichen, der Florestan-Kette und dem besonderen Ritterschlag
§ 12
Das Ordenszeichen ist ein blaues, mit schmalen weißen Randstreifen geziertes Schulterband aus Moiree, das von der linken Schulter zur rechten Hüfte getragen wird. An der Kreuzstelle des Bandes sitzt der Ordensstern.
(1) Die Florestan-Kette ist ein kostbar Geschmeide und wird als Wanderpreis verliehen, Der Turneysieger erhält sie zusätzlich zum Ordenszeichen und darf sie bis zur nächsten Allschlaraffischen Florestan-Feyer tragen.
(2) Ist der Turneysieger ein musikalisches Ensemble, so darf jedes Mitglied desselben die Florestan-Kette während einer Zeit tragen, die der Gesamtzeit geteilt durch die Anzahl der Ensemblemitglieder entspricht. Die Reihenfolge des Tragens vereinbaren die Mitglieder der Gruppe selbst, müssen dies aber dem Kantzler des Reyches Castrum Bonnense schriftlich anzeigen. Bei Nichteinigung entscheidet das Ordenskapitel.
§ 14
Jeder Ritter kann nur einmal zum „Ritter des Allschlaraffischen Florestan-Ordens° geschlagen werden. Er bleibt dies, solange er Schlaraffe ist und erhält in der Stammrolle permanent und an hervorragender Stelle diese Bezeichnung.
Vom Bewahren und dem Übergang
§ 15
Von jeder Allschlaraffischen Florestan-Feyer, mindestens aber von jedem Turney um die Florestan-Kette sollen dauerhafte Tonaufzeichnungen (z.B. Tonband, Tonkassette) hergestellt werden. Diese sind zusammen mit den schriftlichen Wortfechsungen im „Allschlaraffischen Florestan-Archiv" beim Reych Castrum Bonnense zum Zwecke der Dokumentation sicher aufzubewahren. Eventuelle Urheberrechte werden dadurch nicht berührt.
§ 16
Die bisherigen Inhaber der „Sonderstufe des Florestan-Ordens am blau-roten Band" haben die Bedingungen für die Aufnahme in den Allschlaraffischen Florestan-Orden in früheren Turneyen erfüllt. Sie sind berechtigt, bei einer Allschlaraffischen Florestan-Feyer den besonderen Ritterschlag und das oben beschriebene Ordenszeichen zu empfangen. Alle vormals hierzu verliehenen Titul entfallen gleichzeitig und das bisherige Ordenszeichen ist zurückzugeben.
Gegeben zu Castrum Bonnense
am 17. im Ostermond a. U. 147
Das Oberschlaraffat: Das Kantzlerambt:
Sambal - Pionidas - Tastra d'Or Panta-los - Rauhbatz